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Allgemeine Geschäftsbedingungen der ADVENTIS GmbH 


Stand 03.07.03

I. Geltungsbereich/Vertragsschluss
1. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende 
Regelungen bedürfen stets unserer schriftlichen Bestätigung. Den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der 
Fa. ADVENTIS GmbH widersprechende werden nicht anerkannt. Ihrer Geltung wird ausdrücklich widersprochen. 
Schweigen der Fa. ADVENTIS GmbH auf Übersendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers 
gilt nicht als Zustimmung zur Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers. Die Verkaufs- 
und Lieferbedingungen der Fa. ADVENTIS GmbH in ihrer jeweils geltenden Fassung werden bei laufender 
Geschäftsbeziehung auch Bestandteil aller künftigen Verträge, ohne dass es im Einzelfall noch eines ausdrücklichen 
Hinweises bedarf, auch wenn für einzelne Geschäfte abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.
2. An mündliche Absprachen ist die Fa. ADVENTIS GmbH erst nach weiterer schriftlicher Bestätigung gebunden. 
Erklärungen ihrer Mitarbeiter, Reisenden oder Handelsvertreter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen 
Bestätigung durch die Fa. ADVENTIS GmbH.

II. Preise
1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, sind die am Tage der Auftragsbestätigung geltenden Preise der Fa. 
ADVENTIS GmbH zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, (zuzüglich etwaiger Zollgebühren/Steuern bei 
Auslandsgeschäften) maßgeblich. Die im Angebot der Fa. ADVENTIS GmbH genannten Preise gelten unter dem 
Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch zwei 
Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als 
Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise der Fa. ADVENTIS 
GmbH enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise der Fa. ADVENTIS GmbH gelten ab Werk. Sie schließen 
Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten 
Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen 
von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und 
ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. 
B. per ISDN). Ebenso werden nötige Änderungen an angelieferten Daten berechnet die nicht den Anforderungen an 
einer druckreifen Datei gem. unserem Merkblatt in seiner gültigen Fassung entsprechen.

III. Zahlung
1. Sämtliche Rechnungen der Fa. ADVENTIS GmbH sind mit einem Zahlungsziel von 20 Tagen ab Rechnungsdatum 
zu bezahlen, wenn nicht Zahlung bei Lieferung vereinbart wurde oder anders lautende Vereinbarungen getroffen 
wurden. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige 
Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, 
Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne 
Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu 
zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei 
Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe 
Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen 
oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. 
4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen 
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung 
verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem 
Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf 
demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. 
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 1 % per Monat zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren 
Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Der Verzug tritt mit dem 20. Tage nach Rechnungsdatum ein. 
Nötige Zahlungserinnerungen werden mit jeweils 7,00 ? berechnet.

IV. Lieferung
1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport 
durchführende Person übergeben worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag 
schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. eine von der Fa. ADVENTIS GmbH angegebene Lieferzeit in Tagen oder Wochen beginnt mit erfolgter Druck bzw. 
Fertigungsfreigabe. 
4. Gerät die Fa. ADVENTIS GmbH in Verzug, so ist ihr zunächst eine zweiwöchige Nachfrist zu gewähren. Nach 
fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
5. Betriebsstörungen sowohl im Betrieb der Fa. ADVENTIS GmbH als auch in dem eines Zulieferers wie z. B. Streik, 
Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem 
Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte 
Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben 
beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung der Fa. ADVENTIS GmbH ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
6. Im kaufmännischem Verkehr steht der Fa. ADVENTIS GmbH an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und 
Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 
HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
7. Die Fa. ADVENTIS GmbH nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten 
Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb der Fa. ADVENTIS GmbH zu den üblichen 
Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere 
Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können der Fa. ADVENTIS GmbH auch bei der 
Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt 
worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen 
nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten 
Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/
Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb der Fa. ADVENTIS GmbH, so trägt der Auftraggeber lediglich die 
Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb der Fa. ADVENTIS GmbH entstehen würden. Die 
zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert 
sein. Anderenfalls ist die Fa. ADVENTIS GmbH berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden 
Mehrkosten zu verlangen. Eine Kostenerstattung für zurückgegebene Verpackungen ist nicht möglich. 
8. Die Fa. ADVENTIS GmbH ist zu wesentlichen Teil-Lieferungen berechtigt. Der Auftraggeber ist zur Annahme von 
wesentlichen Teil-Lieferungen verpflichtet. 

V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Fa. ADVENTIS GmbH. 
2. Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen 
Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen der Fa. ADVENTIS GmbH gegen den Auftraggeber 
sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der 
Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der 
Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den 
Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für die Fa. ADVENTIS GmbH bestehenden 
Sicherheiten deren Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers 
oder eines durch die Übersicherung der Fa. ADVENTIS GmbH beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von 
Sicherungen nach Wahl der Fa. ADVENTIS GmbH verpflichtet.
3. Bei Be- oder Verarbeitung von der Fa. ADVENTIS GmbH gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist 
die Fa. ADVENTIS GmbH als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung 
Mit-Eigentum an den Erzeugnissen, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der übrigen 
verarbeiteten Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der 
Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so 
erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

VI. Beanstandungen/Gewährleistungen/Korrekturabzüge und Andrucke
1. Der Auftraggeber hat die waren sofort bei Erhalt auf einwandfreie Beschaffenheit, Vollständigkeit und 
Vertragsgemäßheit zu untersuchen. Die § 377, 378 HGB finden Anwendung. Ist der Auftraggeber nach DIN EN 9000 ff 
oder neueren ISO-Normen zertifiziert, gelten seine eigenen Maßstäbe zur Qualitätssicherung auch im Hinblick auf die 
von ihm zu erfüllende Untersuchungs- und Rügeobliegenheit im Sinne der §§ 377. 378 HGB, sofern nicht bereits nach 
allgemeinen kaufmännischen Grundsätzen höhere Anforderungen zu stellen sind. der Auftraggeber kann keine Rechte 
daraus herleiten, dass die Fa. ADVENTIS GmbH sich mit seiner Beanstandung befasst, die Ware untersucht oder wegen 
der Beanstandung mit ihm oder Dritten korrespondiert hat.
2. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse, 
Andrucke, Prüfdrucke in jedem Fall zu prüfen. Für vom Auftraggeber übersehene Fehler jeder Art wird keine Haftung 
übernommen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den 
Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die 
Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden 
konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers. 
3. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der 
unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend 
gemacht werden.
4. Bei berechtigten Beanstandungen ist die Fa. ADVENTIS GmbH nach ihrer Wahl unter Ausschluss anderer 
Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder 
misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) 
oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.
5. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, 
dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
6. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht 
beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Prüfdrucken 
und Andrucken) und dem Endprodukt.
7. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet die Fa. ADVENTIS GmbH nur bis zur 
Höhe des Auftragswertes. 
8. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm 
eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens der Fa. ADVENTIS GmbH. Dies gilt nicht für 
offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor 
Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. 
Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Die Fa. ADVENTIS GmbH ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.

VII. Mehr- oder Minderlieferungen 
Bis zu 10 %, mindestens jedoch 1 Stück der bestellten Auflage können nicht 
beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
Bei Materialien die zum Bedrucken oder Bearbeiten gestellt werden ist eine entsprechende Zugabe zu berücksichtigen 
bzw. ist mit einer Minderlieferung zu rechnen. 

VIII. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, 
sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei 
Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei 
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet.
2. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Fa. ADVENTIS 
GmbH. 
3. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von vier Monaten nach schriftlicher 
Ablehnung der Fa. ADVENTIS GmbH Klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist 
ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde. 

IX. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von 
Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos (Filmen), Stanzwerkzeuge oder Druckformen, die zur Herstellung des 
geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

X. Impressum
Die Fa. ADVENTIS GmbH kann an geeigneter Stelle in geeigneter Weise auf die Fa. ADVENTIS GmbH mit einem 
Eindruck/Verknüpfung (Link) hinweisen. 

XI. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach 
ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den 
Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert 
werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

XII. Periodische Arbeiten/Servernutzungen/Domainnutzung
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten/Servernutzungen/Domainnutzung können mit einer Frist von 
mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden, wenn die Mindestlaufzeit erreicht wurde.

XIII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere 
Urheberrechte, verletzt werden. Der Auftraggeber hat die Fa. ADVENTIS GmbH von allen Ansprüchen Dritter wegen 
einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus vertraglichen Beziehungen zwischen der Fa. ADVENTIS GmbH und dem 
Auftraggeber ist Hüllhorst. Gerichtsstand ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Lübbecke, 
für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und 
Urkundenprozessen. Das gilt auch für Verträge mit ausländischen Vertragspartnern. Auf das Vertragsverhältnis findet 
deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen 
nicht berührt.

Geschäftsführer der Fa. ADVENTIS GmbH ist Heike Vahrenhorst